Satzung des kulturellen Arbeitskreises Mittelrhein „Die Treidler“ in St. Goar e.V"

§ 1

Der Verein führt den Namen "Die Treidler - kultureller Arbeitskreis in St. Goar e.V", abgekürzt "Die Treidler" mit Sitz in St. Goar, Burg Rheinfels, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Ziele und Aufgaben:

a) Ausbau der Burg Rheinfels zu einem Kunst- und Kulturzentrum des Mittelrheins;

b) Aktivierung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses aus dem Mittelrheingebiet;

c) Mitarbeit an der Völkerverständigung

Der Verein unternimmt zu diesem Zweck

a)  die Veranstaltung von ständigen Ausstellungen seiner Mitglieder und von Gästen;

b) die Einrichtung einer Rheinfelsgalerie;

c)  die fördernde und vermittelnde Mitwirkung an kulturellen Einrichtungen und Bestrebungen des Mittelrheingebietes;

d) die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsstätten für Künstler auf Burg Rheinfels;

e)  die Pflege eines Werk- und Gedankenaustausches mit Künstlern und Kunstinteressenten diesseits und jenseits der Grenzen.

Die vorstehenden Bestimmungen über Ziele und Aufgaben des Vereins können nicht abgeändert werden.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er verhält sich politisch und weltanschaulich neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6

1.Der Erwerb der Mitgliedschaft steht außer natürlichen Personen auch solchen juristischen Personen, Körperschaften und Behörden offen, die nach ihrer Satzung oder Zweckbestimmung die Ziele des Vereins bejahen und fördern.

2.Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten; der Vorstand kann jedoch mit Mitgliedern , die nicht natürliche Personen sind, unterschiedliche Sätze für den Mitgliederbeitrag vereinbaren. Im übrigen wird die Höhe des Mitgliedsbeitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht Übertragbar; ihre Vererbung ist nur durch letztwillige Verfügung möglich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand zu beantragen, der über die Annahme ohne Angabe von Gründen entscheidet.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch schriftliche Erklärung austreten; der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und wirksam, wenn eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten ist.

6.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) länger als ein Jahr seine Beitragspflicht nicht erfüllt,

b) den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, oder

c) durch sein Verhalten dem Verein materiellen oder ideellen Schaden zufügt.

7. Über den Ausschluss erteilt der Vorstand einen schriftlichen begründeten Bescheid. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides schriftlich beim Vorstand die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder entscheidet.

§ 7

1.Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden , dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister

Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden.

2. Der Vorstand regelt in einer Geschäftsordnung, welche der Billigung der Mitgliederversammlung bedarf, die Geschäftsverteilung und das Verfahren für seine Beratung und Beschlüsse im Innenverhältnis. Er erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Über seine Sitzungen,ist eine Niederschrift zu fertigen.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden, jeder,für sich allein, vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig wer‑, den.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird im ersten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht erreicht,so ist die Wahl zu wiederholen, bis ein Kandidat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; er ist dann gewählt.

5. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

6. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund bei gleichzeitiger Neuwahl eines Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

 

§ 8

1. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der Vorstand für dauernd oder auf Zeit Arbeitsgruppen (Ausschüsse) bilden; er kann sie oder auch einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.

2. § 4, Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9

1. Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Quartal zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder sowie im Falle des § 3, Abs. 7, ein.

2.   Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag abzusenden. Jedes Mitglied kan bis drei Wochen vorher schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen; davon sind die Mitglieder bis zum zehnten Tag vor der Versammlung zu benachrichtigen. Spätere Ergänzungen der Tagesordnung sind nicht zulässig.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt alle zwei Jahre;

a) nach Anhörung des Berichts der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes;

b) über Neuwahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer;

c) über die Höhe der Mitgliederbeiträge und über den Haushaltsplan des Vereins.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder erschienen ist. Sind weniger erschienen, so ist die Mitgliederversammlung erneut zu demselben Tagesordnungspunkt gem. Absatz 2 einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einladung auf diese Folge hingewiesen ist. Die Mitgliedeversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.

5.Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 6 Abs.7)und die Abwahl des Vorstandes (§ 4, Abs. 6) bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;im Falle der Satzungsänderung, der Abwahl des Vorstandes und der Vereinsauflösung ist dazu die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sind weniger erschienen, so gilt Absatz 4, Satz 2 und 3 entsprechend § 1 bleibt unberührt.

6. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen der Versammlung; über den Verlauf hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt St. Goar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden hat.