Satzung des kulturellen Arbeitskreises Mittelrhein
„Die Treidler“ in St. Goar e.V"
§ 1
Der Verein führt den Namen "Die Treidler -
kultureller Arbeitskreis in St. Goar e.V", abgekürzt "Die
Treidler" mit Sitz in St. Goar, Burg Rheinfels, und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Ziele und Aufgaben:
a) Ausbau der Burg Rheinfels zu einem
Kunst- und Kulturzentrum des Mittelrheins;
b) Aktivierung und
Förderung des künstlerischen Nachwuchses aus dem Mittelrheingebiet;
c)
Mitarbeit an der Völkerverständigung
Der Verein unternimmt
zu diesem Zweck
a) die Veranstaltung von ständigen Ausstellungen
seiner Mitglieder und von Gästen;
b) die
Einrichtung einer Rheinfelsgalerie;
c) die fördernde und vermittelnde Mitwirkung an
kulturellen Einrichtungen und Bestrebungen des Mittelrheingebietes;
d) die Schaffung und
Erhaltung von Arbeitsstätten für Künstler auf Burg Rheinfels;
e) die
Pflege eines Werk- und Gedankenaustausches mit Künstlern und Kunstinteressenten
diesseits und jenseits der Grenzen.
Die vorstehenden Bestimmungen
über Ziele und Aufgaben des Vereins können nicht abgeändert werden.
§ 2
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
er verhält sich politisch und weltanschaulich neutral. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6
1.Der Erwerb der
Mitgliedschaft steht außer natürlichen Personen auch solchen juristischen
Personen, Körperschaften und Behörden offen, die nach ihrer Satzung oder
Zweckbestimmung die Ziele des Vereins bejahen und fördern.
2.Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten;
der Vorstand kann jedoch mit Mitgliedern , die nicht natürliche Personen sind,
unterschiedliche Sätze für den Mitgliederbeitrag vereinbaren. Im übrigen wird
die Höhe des Mitgliedsbeitrags von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht Übertragbar; ihre
Vererbung ist nur durch letztwillige Verfügung möglich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter
Anerkennung der Satzung beim Vorstand zu beantragen, der über die Annahme ohne
Angabe von Gründen entscheidet.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch schriftliche
Erklärung austreten; der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig
und wirksam, wenn eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten ist.
6.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) länger als ein Jahr seine
Beitragspflicht nicht erfüllt,
b) den Zielen des Vereins
zuwiderhandelt, oder
c) durch sein Verhalten
dem Verein materiellen oder ideellen Schaden zufügt.
7. Über den Ausschluss erteilt
der Vorstand einen schriftlichen begründeten Bescheid. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des
Bescheides schriftlich beim Vorstand die Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung verlangen, die dann endgültig mit Zweidrittelmehrheit der
erschienen Mitglieder entscheidet.
§ 7
1.Der Vorstand besteht
aus:
dem ersten Vorsitzenden , dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister
Weitere Vorstandsmitglieder können bestellt werden.
2. Der Vorstand regelt in einer Geschäftsordnung,
welche der Billigung der Mitgliederversammlung bedarf, die Geschäftsverteilung
und das Verfahren für seine Beratung und Beschlüsse im Innenverhältnis. Er
erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Über seine Sitzungen,ist eine Niederschrift zu
fertigen.
3. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten
Vorsitzenden, jeder,für sich allein, vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis
darf der zweite Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
tätig wer‑, den.
4. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird im ersten Wahlgang eine solche
Mehrheit nicht erreicht,so ist die Wahl zu wiederholen, bis ein Kandidat die
relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; er ist dann gewählt.
5. Die Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
6. Vor Ablauf der Amtszeit
kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund bei gleichzeitiger Neuwahl eines
Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
§ 8
1. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann der
Vorstand für dauernd oder auf Zeit Arbeitsgruppen (Ausschüsse) bilden; er kann
sie oder auch einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betrauen.
2. § 4, Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 9
1. Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens einmal
jährlich im ersten Quartal zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere
außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf oder
auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder sowie im Falle des § 3,
Abs. 7, ein.
2. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen ergehen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und sind spätestens vier Wochen vor dem
Versammlungstag abzusenden. Jedes Mitglied kan bis drei Wochen vorher
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen; davon sind die Mitglieder
bis zum zehnten Tag vor der Versammlung zu benachrichtigen. Spätere Ergänzungen
der Tagesordnung sind nicht zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung
beschließt alle zwei Jahre;
a) nach
Anhörung des Berichts der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes;
b) über
Neuwahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer;
c) über
die Höhe der Mitgliederbeiträge und über den Haushaltsplan des Vereins.
4. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der
Mitglieder erschienen ist. Sind weniger erschienen, so ist die Mitgliederversammlung
erneut zu demselben Tagesordnungspunkt gem. Absatz 2 einzuberufen. Diese ist
dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig,
wenn bei der Einladung auf diese Folge hingewiesen ist. Die
Mitgliedeversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als
abgelehnt.
5.Beschlüsse über eine
Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, den Ausschluss eines Mitgliedes (§
6 Abs.7)und die Abwahl des Vorstandes (§ 4, Abs. 6) bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;im Falle der Satzungsänderung,
der Abwahl des Vorstandes und der Vereinsauflösung ist dazu die Anwesenheit von
mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sind weniger erschienen, so
gilt Absatz 4, Satz 2 und 3 entsprechend § 1 bleibt unberührt.
6. Der
Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen der Versammlung; über den
Verlauf hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und
einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
St. Goar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden hat.